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Die Bundesagentur für Arbeit kündigt Abschlussprüfungen für alle Unternehmen an, die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben. Diese Prüfungen werden im Zeitraum Herbst 2021 bis Ende 2023 stattfinden.
Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgte bisher auf der Grundlage des § 328 Abs. 1 Mr. 3 SGB III im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung.
Die Prüfungen finden in der Regel als Inhouse-Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit statt. Die Anforderung von Unterlagen erfolgt schriftlich durch die Bundesagentur, mit Terminsetzung.
Ein besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf die Arbeitszeitkonten, sowie die Verwendung von Arbeitszeitguthaben und Urlaub, zur Vermeidung von Kurzarbeit gelegt. Für den Urlaubsnachweis reichen die genehmigten Urlaubsanträge. Arbeitszeitnachweise, die nachträglich erstellt werden müssen bedürfen der Unterschrift der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.